Neuerungen für die vertragsärztliche Praxis
- 6. November 2026
- Lesezeit: 7min
- 0 Kommentare
Stand: 31.12.2026
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verändert die finanziellen Rahmenbedingungen der vertragszahnärztlichen Versorgung. Zum 1. Januar 2027 sinken die Zuschusssätze für Zahnersatz, und die gesonderte Vergütung der ePA-Erstbefüllung und -Aktualisierung entfällt. Zugleich werden Vergütungssteigerungen begrenzt. Für die Kieferorthopädie bestehen gesetzliche Vorgaben zur Weiterentwicklung von Qualifikation, Richtlinien und Abrechnung, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten umzusetzen sind. Für die Praxis kommt es deshalb auf die jeweilige Regelung und ihren Stichtag an.
Festzuschüsse werden um zehn Prozentpunkte abgesenkt
Ab 1. Januar 2027 gelten für neu bewilligte Festzuschüsse niedrigere Zuschusssätze. Die Bonusstufen bleiben bestehen; der Zuschusssatz wird in jeder Stufe um zehn Prozentpunkte reduziert.
| (0)Bonusstatus | Bis Ende 2026 | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Ohne Bonus | 60 % | 50 % |
| Bonus nach fünf Jahren | 70 % | 60 % |
| Bonus nach 10 Jahren | 75 % | 65 % |
Die Prozentsätze beziehen sich auf die für den jeweiligen Befund festgesetzten Regelversorgungsbeträge. Sie sind keine Erstattungsquote für die tatsächlichen Gesamtkosten einer beliebigen Zahnersatzversorgung.
Rechenbeispiel: Bei einer unveränderten rechnerischen Regelversorgungsgrundlage von 1.000 Euro beträgt der Zuschuss ohne Bonus bisher 600 Euro und künftig 500 Euro. Bei ansonsten gleichbleibenden Gesamtkosten erhöht sich der Eigenanteil damit um 100 Euro. Das Beispiel verdeutlicht die Änderung des Zuschusssatzes; es ersetzt nicht die Festzuschusstabelle 2027.
Für anerkannte Härtefälle bleibt die vollständige Kostenübernahme der notwendigen Regelversorgung erhalten. Der zusätzliche Härtefallbetrag wird dazu von 40 auf 50 Prozent angehoben. Bei einer über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Versorgung tragen Versicherte die entsprechenden Mehrkosten weiterhin selbst.
Entscheidend für den Bestandsschutz ist die Bewilligung durch die Krankenkasse. Wurde der Festzuschuss spätestens am 31. Dezember 2026 bewilligt, gelten die bisherigen Zuschussregelungen weiter. Die Erstellung oder Übermittlung des Heil- und Kostenplans vor Jahresende allein sichert die bisherigen Sätze nicht. Eine Eingliederung erst 2027 steht dem Bestandsschutz nicht entgegen, solange die Bewilligung wirksam bleibt und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dabei bleibt die Genehmigungsfrist zu beachten: Nach Anlage 2 BMV-Z wird der Festzuschuss gezahlt, wenn der Zahnersatz in der bewilligten Form innerhalb von sechs Monaten eingegliedert wird. Änderungen des Befunds oder der tatsächlich geplanten Versorgung erfordern einen Änderungsantrag. Werden 2027 eine Verlängerung oder eine neue Festsetzung notwendig, empfiehlt sich eine ausdrückliche Klärung mit der Krankenkasse, welche Zuschussregelung sie zugrunde legt.
Praxistipp: Noch offene Genehmigungsverfahren, vorhandene Bewilligungen und vorgesehene Eingliederungstermine gemeinsam durchsehen. Patienten sollten vor ihrer Versorgungsentscheidung erfahren, wie sich der bewilligte Zuschuss auf ihren voraussichtlichen Eigenanteil auswirkt. Für die Behandlungsplanung bleiben Befund, medizinische Erfordernisse und die Entscheidung des Patienten maßgeblich.
ePA1 und ePA2 werden ab 2027 nicht mehr vergütet
Mit dem Jahreswechsel entfällt die gesonderte Vergütung nach den BEMA-Nrn. ePA1 für die Erstbefüllung und ePA2 für die Aktualisierung der elektronischen Patientenakte. Bis Ende 2026 sind die Leistungen unter den geltenden Abrechnungsvoraussetzungen noch mit vier beziehungsweise zwei Punkten bewertet. Für Leistungen ab 1. Januar 2027 stehen diese beiden Vergütungspositionen nicht mehr zur Verfügung.
Die gesetzlichen Pflichten zur Übertragung bestimmter Behandlungsdaten bleiben bestehen. Maßgeblich ist insbesondere § 347 SGB V: Er erfasst unter den dort genannten Voraussetzungen Daten aus der aktuellen Behandlung, beispielsweise elektronisch vorliegende Laborbefunde, Befundberichte und Arztbriefe. Die Informationspflichten und Widerspruchsrechte der Versicherten sind weiterhin zu beachten. Weitere Daten sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Verlangen des Versicherten einzustellen.
Praxistipp: Hinterlegte Leistungsketten und Abrechnungsvorschläge für ePA1 und ePA2 zum Jahreswechsel anpassen. Die Zuständigkeiten für Datenübertragung, Patienteninformation und Dokumentation müssen im Praxisablauf erhalten bleiben. Der Wegfall der beiden Positionen darf nicht mit dem Ende sämtlicher TI-Vergütungen gleichgesetzt werden.
Vergütungssteigerungen unterliegen einer verbindlichen Obergrenze
Nach § 85 Abs. 2d SGB V dürfen die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz grundsätzlich höchstens um die veröffentlichte Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V steigen. Erfasst werden damit neben KCH, PAR und KBR auch kieferorthopädische Leistungen. § 85 Abs. 3 SGB V begrenzt außerdem die Entwicklung der Gesamtvergütungen. Für 2027 beträgt die maßgebliche Veränderungsrate 3,42 Prozent. Der gesetzlich vorgesehene Abzug von einem Prozentpunkt ist in diesem vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Wert bereits enthalten. Ein weiterer Abzug wäre falsch. Die Verringerung der ermittelten Rate um einen Prozentpunkt ist für die Jahre 2027, 2028 und 2029 vorgesehen.
Die Obergrenze ist keine Zusage einer Punktwerterhöhung um 3,42 Prozent. Für das tatsächlich ausgezahlte Honorar bleiben die Vergütungsvereinbarungen und der Honorarverteilungsmaßstab der zuständigen KZV maßgeblich.
Von den genannten Begrenzungen ausgenommen sind:
- Individualprophylaxe nach § 22 SGB V und Präventionsleistungen nach § 22a SGB V;
- zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 Satz 5 SGB V;
- die zusätzlichen aufsuchenden Leistungen nach § 87 Abs. 2i und 2j SGB V;
- PAR-Leistungen für Versicherte mit Pflegegrad oder Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX.
Die allgemeine systematische Parodontitisbehandlung fällt weiterhin unter die begrenzte Gesamtvergütung.
Für Zahnersatz werden die Vergütungen gesondert nach § 57 SGB V vereinbart. Auch diese Vorschrift verweist für die zahnärztlichen Regelversorgungsleistungen und die bundeseinheitlichen zahntechnischen Durchschnittspreise auf § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V. Eine allgemeine Ausnahme des Zahnersatzes von der Grundlohnratenbindung lässt sich daraus nicht ableiten. Die Absenkung der Festzuschüsse betrifft dagegen die Beteiligung der Krankenkasse an den Versorgungskosten; sie bedeutet keine entsprechende Herabsetzung der BEMA-Punktzahlen.
Kieferorthopädie wird schrittweise neu geregelt
Die KFO-Reform umfasst bereits beschlossene gesetzliche Aufträge, deren Umsetzung sich über mehrere Jahre erstreckt. Für den Jahreswechsel sind vor allem die Qualifikationsanforderungen und das Übergangsrecht relevant. Ein allgemeiner Ausschluss von Zahnärzten ohne Fachzahnarzttitel zum 1. Januar 2027 folgt daraus nicht.
KZBV und GKV-Spitzenverband müssen bis spätestens 1. Januar 2027 im BMV-Z bestimmen, welche Abschlüsse als gleichwertig und welche praktischen Erfahrungen als ausreichend gelten. Für Behandlungen, die bis einschließlich 29. Juli 2030 begonnen werden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Zusätzlich besteht Bestandsschutz für Vertragszahnärzte, die einen einschlägigen KFO-Masterstudiengang spätestens am 29. Juli 2026 begonnen oder abgeschlossen haben; die erforderlichen Nachweise sind gegenüber der KZV zu führen.
Für die weitere Entwicklung sind folgende Fristen vorgesehen:
| (0)Frist | Gesetzlicher Auftrag |
|---|---|
| Bis 31.12.2027 | Der G-BA überprüft die KFO-Richtlinien einschließlich KIG und Behandlungsbedarfsgrad und beschließt über ihre Anpassung. Außerdem ist eine evidenzbasierte Indikations- und Kontraindikationsliste für Fernröntgen- und Panoramaaufnahmen zu beschließen. |
| Bis 30.06.2027 | Die kieferorthopädischen BEMA-Leistungen sind zu den gesetzlich vorgesehenen Leistungskomplexen zusammenzufassen. Einzelheiten und Vorgaben zur Ergebnisqualität werden im BMV-Z geregelt. |
Für die Abrechnung sind jeweils die veröffentlichten und in Kraft getretenen BEMA- und Vertragsregelungen maßgeblich. Die gesetzlichen Arbeitsaufträge allein begründen noch keine neue Gebührenposition oder geänderte Abrechnungsmöglichkeit zum Jahresbeginn 2027.
Den Jahreswechsel in der Abrechnung vorbereiten
- ZE-Planungen abgleichen: Bewilligungsdatum, Bonusstatus, Härtefallentscheidung, Genehmigungsfrist und Eingliederungstermin erfassen.
- Patienteninformationen aktualisieren: Die neuen Zuschusssätze und ihre Bedeutung für den Eigenanteil verständlich erläutern.
- Praxissoftware umstellen: Verfügbare Abrechnungsupdates einspielen, Leistungsketten kontrollieren und bei der Kalkulation die für 2027 veröffentlichten Werte verwenden.
- ePA-Abläufe fortführen: Die entfallende Vergütung berücksichtigen und die weiterhin erforderlichen Aufgaben im Team eindeutig zuordnen.
- KZV-Mitteilungen auswerten: Regionale Vergütungsvereinbarungen sowie die Umsetzung der KFO-Vorgaben in BMV-Z, BEMA und Richtlinien verfolgen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Abrufstand: 31.10.2026
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228. Insbesondere Art. 1 Nr. 11, 22, 31 Buchst. a und Nr. 69 sowie Art. 8 Abs. 2. Originalgesetz bei der KZV Berlin.
KZBV und GKV-Spitzenverband. Anlage 2 BMV-Z, Abschnitt 2 Nr. 6 sowie Abschnitt 3. Fassung mit Wirkung ab 1. April 2025. Quelle öffnen
KZV Nordrhein. Elektronische Patientenakte. Angaben zum Vergütungsende der BEMA-Nrn. ePA1 und ePA2.
§ 347 SGB V. Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer.
§ 85 Abs. 2d, 3 und 4 SGB V. Punktwertbegrenzung, Gesamtvergütung und Honorarverteilung.
§ 71 Abs. 1 bis 3 SGB V. Beitragssatzstabilität und Veränderungsrate.
Bundesministerium für Gesundheit. Bekanntmachungen der Grundlohnrate. Hinweis zur 2026 veröffentlichten Veränderungsrate für 2027 und zum bereits berücksichtigten Abschlag.
§ 57 Abs. 1 und 2 SGB V. Vereinbarungen über zahnärztliche und zahntechnische Regelversorgungsleistungen.
§ 92 Abs. 1a SGB V. Gesetzliche Aufträge zu KFO-Richtlinien und radiologischer Diagnostik bis 31. Dezember 2027.







